Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 8 Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/8#abs-1 (1) Versichert sind auch Personen,
Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/8#abs-2 (2) Nachversichert werden Personen, die als
versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann.
Wird zitiert von 146 Entscheidungen zu § 8 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 09.11.1999 – B 4 RA 58/98 RZitiert von 14
- BSG, 09.11.1999 – B 4 RA 3/99 RZitiert von 3
- BSG, 22.03.2021 – B 13 R 20/19 R(Nachversicherung nach § 8 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 6 - rentenversicherungsrechtlicher Begriff der mit geistlichen Genossenschaften oder Diakonissengemeinschaften "ähnlichen Gemeinschaften" - Befugnis des Insolvenzverwalters zur Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Insolvenzschuldners unterbrochenen Verfahrens - Dynamisierung bereits festgesetzter Nachversicherungsbeiträge durch Verwaltungsakt - Festsetzung von Säumniszuschlägen für eine mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellte Beitragsforderung durch Verwaltungsakt)Zitiert von 16
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.10.2023 – L 22 R 478/18
- SG Köln, 18.11.1998 – S 5 RA 241/97
- BAG, 02.12.2021 – 3 AZR 328/21Gesamtversorgung - Nachversicherung - AnrechnungZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 20.04.2026 – 26 K 1847/25
- BVerwG, 05.02.2026 – 2 C 6.25Unterhaltsbeitrag nach LBeamtVG BW bedürftigkeitsabhängigZitiert von 1
- VG Karlsruhe, 04.11.2025 – 8 K 2095/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
11.12.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
-
14.03.2005 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I 721)
BGBl. 2005 I S. 721
-
15.12.2004 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3396)
BGBl. 2004 I S. 3396
-
21.07.2004 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1791)
BGBl. 2004 I S. 1791
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.